AGB´s

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Stand Januar 2025

Schreinerei Natürlich Wohnen Inh. Schreinermeister Daniel Bauer 
Gönnheimerstr. 20
67136 Fußgönheim

 

Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A in der jeweils aktuellen Fassung.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber / Besteller). Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers Bedenken, so dass die Ansprüche des Herstellers gefährdet erscheinen, so steht dem Hersteller das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherheit innerhalb einer Woche vom Besteller zu verlangen. Der Hersteller darf in diesem Falle die Ausführung des Auftrages unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Besteller diesem
Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so kann der Hersteller ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragsnehmers zustande.

Lieferfrist
3.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
3.2 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 14 Werktagen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
3.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen. 

3.4 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % sind für fertiggestellte oder gelieferte Arbeiten zu leisten. Soll Abschnitt 8 Satz 1 (Rohstoffpreisänderung) ausgeschlossen sein, so ist der gesamte Materialeinkauf vorzufinanzieren. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Stundenlohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung fällig.

 

 

Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde und der Auftraggeber den Auftragnehmer vorab darauf hinweist, dass die Abnahmewirkung eintritt. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 15 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
6.1. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen
sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind ¼ jährlich zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten
– Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
– Die Gewährleistung für Möbel beträgt zwei Jahre. Ausgenommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuchtigkeit entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Hersteller nicht zu vertreten hat. Späteres Schwinden des Holzes bis zu        2 %, bei Zentral- und Dauerheizung bis zu 4 %, ist nicht als Mangel anzusehen.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktions tüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
6.2 Verschleißteile haben nur die im jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
6.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere etc.) liegen und üblich sind.

Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar oder per Überweisung, ohne Abzug, zu erfolgen. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen beleibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vier Wochen lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Angebotannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als 4 Wochen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Schreiner-/Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug
werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Auftraggeber weitergegeben.

 Kostenerhöhungen
Kostenerhöhungen bei Montage Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird
der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen.

 Zahlungsziel
50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Bei Zahlungsverzug kommen Verzugszinsen von 5 %, bei Unternehmen von 8 % über dem Basiszinssatz in Anrechnung. Eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind prompt fällig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf Grund von Mängeln oder Reklamationen den gesamten Restbetrag einzubehalten, ein Einbehalt   wird nur in der Höhe der vom Auftragnehmer geschätzten Fertigstellungskosten (inkl. Montage) gewährt. Falls der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbehebung zurückzuhalten.

Maßangaben
Maßangaben durch den Auftraggeber werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.

 Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technische und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u. ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Auftraggeber bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z. B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch
die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

 Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

 Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Auftraggeber über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt das Abladen der Ware beim Auftraggeber, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

 Eigentumsvorbehalt
16.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
16.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
16.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenden Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
16.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
16.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
16.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Sonst erfolgt eine Berechnung erfolgter Leistungen per Aufwand ( Stundensatz 72,00 Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt.)

 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Erfüllungsort ist der Sitz Ludwigshafen.

 Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Ludwigshafen, sofern beide Vertragspartner Kaufleute sind.

 Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen, Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

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